Der Akademische Senat der Technischen Universität Berlin hat am 8. März 2017 gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 5 der Grundordnung der Technischen Universität Berlin vom 20. November 2005 und 8. Februar 2008 (AMBl. 2006/11), zuletzt geändert am 31. Oktober 2012 (AMBl. 2012/286) i.V.m. §§ 7a, 61 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 30. August 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Studentenwerkgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 59), folgende Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der TU Berlin beschlossen*):
*) Bestätigt vom Präsidium der TU Berlin am 30. März 2017
Die Mitglieder der TU Berlin begreifen als eines ihrer obersten Ziele die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in Forschung und Lehre und schenkt dabei dem wissenschaftlichen Nachwuchs besondere Bedeutung. Mit dieser Satzung, die sich an den entsprechenden Empfehlungen der DFG orientiert, werden Grundsätze für gute wissenschaftliche Praxis ausgesprochen und faire Verfahren bei Verdacht auf deren Verletzung formuliert.
Das Grundprinzip des wissenschaftlichen Arbeitens ist die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Es ist zugleich ethische Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln wissenschaftlicher Professionalität, d.h. guter wissenschaftlicher Praxis. Es ist die Kernaufgabe der Hochschule, den Studierenden und dem wissenschaftlichen Personal diese Grundprinzipien zu vermitteln. Die Beachtung und Umsetzung guter wissenschaftlicher Praxis ist Voraussetzung für eine leistungsfähige anerkannte wissenschaftliche Arbeit, die auch im internationalen Wettbewerb Beachtung finden muss.
Die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen sind so festzulegen, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.
Die Mitglieder der Technischen Universität Berlin sind bei ihrer Aufnahme auf die Geltung und Bedeutung dieser Satzung ausdrücklich hinzuweisen und – soweit dies möglich ist – zu verpflichten. Diese Satzung ist Bestandteil von Lehre und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Die TU Berlin wird jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten unverzüglich nachgehen. Sollte sich nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht bestätigen, werden im Einzelfall angemessene Maßnahmen ergriffen.
Die Mitglieder der TU Berlin sind verpflichtet, die Grundprinzipien wissenschaftlichen Arbeitens, die Redlichkeit ihres Wirkens und Ehrlichkeit gegenüber sich selbst zu wahren, und insbesondere
(1) Die Leitung der Hochschule trägt die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sicherstellt, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen Arbeitsgruppen die Aufgaben von Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig geregelt sind. Diese Verantwortung kann an die Fakultäten und Institute delegiert werden.
(2) Jede Leiterin und jeder Leiter einer Arbeitsgruppe soll sich wissenschaftlich vorbildlich verhalten und trägt die Verantwortung für eine angemessene Organisation, mit welcher sichergestellt wird, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie auch tatsächlich wahrgenommen werden. Den Verantwortlichen ist die hierzu notwendige Unterstützung durch die Hochschulleitung zu gewähren. Entsprechende Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind durchzuführen.
(3) Für jedes Mitglied einer Arbeitsgruppe benennt deren Leiterin/Leiter eine erfahrene Ansprechperson in der Arbeitsgruppe, an die es sich in Konfliktfällen wenden kann.
Der Ausbildung und Betreuung wissenschaftlichen Nachwuchses gilt besondere Aufmerksamkeit. Zur Betreuungspflicht gegenüber dem wissenschaftlichen Nachwuchs gehört es, den Abschluss der Arbeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu fördern und deren wissenschaftliche Karriere zu unterstützen. Für Doktorandinnen und Doktoranden empfiehlt es sich, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zu Beginn des Betreuungsverhältnisses zu schließen.
Qualitative Leistungs- und Bewertungskriterien haben stets den Vorrang vor quantitativen Kriterien. Die Bewertenden von Qualifikationsleistungen werden ermutigt, die Originalität und Qualität einer Arbeit explizit zu würdigen. Bei Bewerbungen auf wissenschaftliche Stellen sollen der Originalität und der Qualität der Person der Vorrang über quantitative Kriterien gegeben werden. Die Fakultäten können die Zahl der im Rahmen von Bewerbungen einzureichenden Veröffentlichungen begrenzen.
(1) Primärdaten als Grundlagen für wissenschaftliche Veröffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Institution, wo sie entstanden sind, ab Veröffentlichung zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug wieder hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern; sie müssen gelöscht werden, sobald der Forschungszweck dies zulässt (§ 30 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG). Die weitere Speicherung und Nutzung dieser Merkmale zum Zweck der Selbstkontrolle der Wissenschaft ist für 10 Jahre zulässig, wenn sie einer unabhängigen Stelle (sog. Datentreuhänder) zur sicheren Verwahrung übergeben werden.
Die Betroffenen, deren personenbezogenen Daten derart gespeichert werden, sind über den Grund der Aufbewahrung, die Aufbewahrungsdauer und die während der Aufbewahrung getroffenen Sicherungsmaßnahmen bei Einholung der Einwilligung vor Erhebung zu informieren.
(2) Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören auch Materialproben, wenn sie unabdingbare Voraussetzung dafür sind, die Schlüssigkeit der erzielten wissenschaftlichen Ergebnisse nachzuvollziehen. Soweit eine Sicherung in „körperlicher Form" nicht möglich ist, ist eine Sicherung in anderer geeigneter Form sicherzustellen. Es sind diejenigen Gegenstände, Unterlagen oder Daten aufzubewahren, aus denen die Schlüssigkeit der wissenschaftlichen Ergebnisse von sachverständigen Personen erkannt und nachvollzogen werden kann.
Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Autorin oder Autor ist nur, wer einen wesentlichen Beitrag zu einer Veröffentlichung geleistet hat; eine so genannte Ehrenautorschaft ist ausgeschlossen. Hinsichtlich der Reihung der Autorinnen und Autoren sind die Besonderheiten jeder Fachdisziplin zu berücksichtigen.
(1) Das Präsidium benennt im Einvernehmen mit dem Akademischen Senat eine Ombudsfrau und einen Ombudsmann, an die sich die Mitglieder der TU Berlin in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können. Die Ernennung erfolgt für drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Technische Universität Berlin trägt dafür Sorge, dass die beiden Ombudspersonen bekannt sind und in ihrer Tätigkeit von der Hochschulleitung unterstützt werden.
(3) Eine Abberufung durch das Präsidium ist bei Vorliegen schwerwiegender Gründe möglich. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Ombudsperson ihr vertraulich zugeleitete Informationen öffentlich macht.
(4) Bei Befangenheit einer Ombudsperson in einem Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten nimmt sich die andere Ombudsperson des Verfahrens an. Die mögliche Befangenheit kann sowohl durch die Ombudsperson selbst, die andere Ombudsperson als auch durch Dritte geltend gemacht werden.
(5) Zur weiteren Beratung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis stehen zur Verfügung
(6) Die Beratung durch die Ombudsperson und die in Absatz 5 aufgeführten Personen zu vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten ist zum Schutz der Hinweisgeber und der Beschuldigten vertraulich zu gestalten.
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten ist der Missbrauch der durch Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG geschützten Forschungsfreiheit unter Gefährdung oder Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter anderer. Es wird dann als gegeben angesehen, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder in anderer Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
(2) Als falsche Angaben gelten insbesondere
(3) Geistiges Eigentum in Bezug auf ein von einer anderen Person geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk, von Anderen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätzen wird verletzt durch
(4) Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer ist
(5) Wissenschaftliches Fehlverhalten kann weiter in der Beseitigung von Primärdaten liegen, soweit damit gegen Bestimmungen oder disziplinbezogene anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
(6) Eigenes wissenschaftliches Fehlverhalten kann sich auch aus aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, dem Mitwissen um Fälschungen durch Andere, der Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen sowie grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht und der Betreuungsaufgaben ergeben.
(7) Auf Fehlverhalten bei Prüfungen, die durch die AllgStuPO geregelt werden, findet diese Satzung keine Anwendung. Auf Fehlverhalten in Promotions- oder Habilitationsverfahren, die durch die Promotionsordnung der TU Berlin und die Habilitationsordnungen der Fakultäten der TU Berlin geregelt werden, findet die Satzung ebenfalls keine Anwendung. Nur soweit die jeweiligen Ordnungen den Sachverhalt nicht oder nicht ausreichend erfassen, ist entsprechend dieser Satzung zu verfahren.
Wissenschaftliches Fehlverhalten kann nur dann zu Sanktionen nach der vorliegenden Satzung führen, wenn gegen Prinzipien der Wissenschaftlichkeit derart verstoßen oder die Forschungsfreiheit dergestalt missbraucht worden ist, dass den Arbeiten der oder des Beschuldigten der Charakter der Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch abzusprechen ist.
(1) Zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens beruft das Präsidium im Einvernehmen mit dem Akademischen Senat für die Dauer von drei Jahren drei Mitglieder der Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens (Kommission). Zwei der Mitglieder müssen Hochschullehrer sein. Bei dem dritten Mitglied soll es sich um eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/einen wissenschaftlichen Mitarbeiter handeln. Mindestens ein Mitglied der Kommission muss eine Frau und mindestens ein Mitglied muss ein Mann sein. Eine Wiederbestellung der Kommissionsmitglieder ist möglich.
(2) Alle Mitglieder der Kommission müssen sich durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit ausgezeichnet haben, neutrale, erfahrene und dauerhafte Mitglieder der Universität sein und ein möglichst breites Fächerspektrum abdecken.
(3) Für den Fall der Befangenheit oder der Verhinderung eines Mitgliedes benennt der Präsident eine/n ebenso qualifizierten Vertreter/in aus einer der beiden Statusgruppen. Diese/dieser nimmt die Aufgaben des Kommissionsmitgliedes für die Dauer eines Verfahrens wahr.
(4) Die mögliche Befangenheit kann sowohl durch das Kommissionsmitglied selbst, ein anderes Kommissionsmitglied als auch durch Dritte geltend gemacht werden.
(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(6) Die Kommission ist weisungsunabhängig, unterliegt aber der Rechtsaufsicht durch das Präsidium.
(7) Das Präsidium ordnet der Kommission ein Mitglied der Verwaltung mit der Befähigung zum Richteramt zu, mit dem die Kommission alle Verfahrenshandlungen in rechtlicher Hinsicht abstimmt.
Für den Fall einer (längeren) Verhinderung benennt das Präsidium ein weiteres ebenso qualifiziertes Verwaltungsmitglied zur Vertretung.
(8) Die Kommission kann für ihre Untersuchung Personen mit Erfahrung in der Untersuchung von wissenschaftlichem Fehlverhalten mit beratender Stimme hinzuziehen.
(1) Die beschwerdeführende Person wendet sich mit ihrem oder seinem Verdacht zunächst an eine der beiden Ombudspersonen. Ihr Recht sich direkt an die Kommission nach § 10 zu wenden, bleibt davon unberührt.
(2) Aufgabe der Ombudsperson ist es, die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeutung zu untersuchen und zu entscheiden, ob sie hierüber die Kommission informiert oder ob die Vorwürfe offensichtlich unbegründet sind. Die Ombudsperson zieht eine Moderation zwischen der Beschwerde führenden und der beschuldigten Person in Betracht, sofern der Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht schwerwiegend ist und eine Wiederholung als unwahrscheinlich eingeschätzt werden kann.
(3) Die Information der Kommission soll schriftlich mit Nennung des Verdachts und den zugrunde liegenden Belegen erfolgen.
(4) Die Identität der beschwerdeführenden Person, der beschuldigten Person und Angaben zum Sachverhalt sind bis zum Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens streng vertraulich zu behandeln.
(5) Bei Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist das Ermittlungsergebnis den betroffenen Einrichtungen, insbesondere Instituten, Fakultäten oder Wissenschaftsorganisationen, in einer der Schwere des Fehlverhaltens angemessenen Form mitzuteilen.
(6) Personen, die in gutem Glauben einen Hinweis auf einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens geben (so genannte Hinweisgeber oder Whistleblower) dürfen daraus keine Nachteile für die eigene wissenschaftliche Arbeit und/oder das berufliche Fortkommen erfahren.
(1) Erhält die Kommission Kenntnis von einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, informiert sie umgehend das Präsidium und leitet die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts an.
(2) Im Rahmen des Vorprüfverfahrens prüft die Kommission, ob der an sie herangetragene Verdacht hinreichend konkret und plausibel ist, um eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts in einem Hauptverfahren zu rechtfertigen.
(3) Sofern der Verdacht hinreichend konkret ist, gibt die Kommission der beschuldigten Person die Gelegenheit, zu dem Vorwurf des wissenschaftlichen Fehlverhaltens Stellung zu nehmen.
(4) Die beschwerdeführende Person wird innerhalb von zwei Monaten über das Ergebnis der Vorprüfung informiert. Fällt die Entscheidung gegen ein Hauptverfahren aus, hat die beschwerdeführende Person Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Gegenvorstellung zu erheben, woraufhin die Kommission ihre Entscheidung noch einmal überprüft. Das Ergebnis dieser nochmaligen Prüfung ist nicht anfechtbar.
(1) Die Kommission tagt nach § 50 Abs. 3 BerlHG nicht öffentlich. Den Ombudspersonen nach § 7 sowie einem Vertreter des Präsidiums ist die Teilnahme gestattet. Die zuständige Personalvertretung, die Frauenbeauftragte und/oder die Schwerbehindertenvertretung können als Beobachter am Verfahren teilnehmen, sofern die von ihnen vertretene Person nicht widerspricht.
(2) Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Die Kommission ist berechtigt, alle der Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Schritte zu unternehmen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Hierzu kann sie insbesondere alle erforderlichen Informationen und Stellungnahmen einholen und im Einzelfall auch Gutachterinnen oder Gutachter hinzuziehen.
(4) Die Kommission kann mit der Ermittlung des Sachverhaltes eines ihrer Mitglieder als Berichterstatterin oder Berichterstatter beauftragen. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter stimmt ihre bzw. seine Ermittlungen mit der Kommission ab und berichtet der Kommission über den von ihr bzw. ihm ermittelten Sachverhalt. Die Kommission entscheidet nach diesem Bericht, ob weitere Ermittlungen durch die Kommission notwendig sind oder ob das Ermittlungsergebnis von der Kommission übernommen wird.
(5) Der beschuldigten Person sind die belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel zur Kenntnis zu geben.
(6) Sowohl der beschwerdeführenden Person als auch der beschuldigten Person ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung im Rahmen einer Anhörung durch die Kommission zu geben. Beide können sich dabei durch eine Person ihres Vertrauens, die nicht Angehörige der TU Berlin sein muss, begleiten lassen.
(7) Die Identität der beschwerdeführenden Person ist der beschuldigten Person offen zu legen, wenn dies für eine sachgerechte Stellungnahme der beschuldigten Person zu den erhobenen Vorwürfen notwendig erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Person für die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine wesentliche Bedeutung zukommt.
(8) Besteht ein Betreuungsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Person und der beschuldigten Person, kann dieses bei Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens von beiden Seiten gelöst werden. Ist die beschwerdeführende Person die betreute Person, hat die Fakultät die Verpflichtung, die Betreuung anderweitig sicher zu stellen; nachteilige dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen für die betreute Person folgen daraus nicht. Im Falle einer Promotion gelten die Vorschriften der Promotionsordnung der Technischen Universität Berlin entsprechend.
Die Kommission berichtet dem Präsidium schriftlich über die Ergebnisse ihrer Arbeit und legt eine Beschlussempfehlung vor.
(1) Das Präsidium entscheidet auf Grundlage von Bericht und Empfehlung der Kommission darüber, ob das Verfahren einzustellen oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinreichend erwiesen ist. Eine von der Kommissionsempfehlung abweichende Entscheidung ist der Kommission gegenüber schriftlich zu begründen.
(2) Das Präsidium kann je nach Art und Schwere des von der Kommission festgestellten Fehlverhaltens insbesondere folgende Maßnahmen beschließen:
(3) Erfüllt das wissenschaftliche Fehlverhalten zusätzlich die Voraussetzungen für die Entziehung des akademischen Grades nach § 34 Abs. 7 BerlHG und hat die beschuldigte Person ihren akademischen Grad an der Technischen Universität Berlin erworben, kann dies zur Entziehung des akademischen Grades nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften führen. Wurde der akademische Grad an einer anderen Hochschule erworben, wird diese Hochschule durch den Präsidenten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 BerlHG über das wissenschaftliche Fehlverhalten der beschuldigten Person in Kenntnis gesetzt.
(4) Ist die beschuldigte Person Honorarprofessorin/Honorarprofessor, kann der Nachweis wissenschaftlichen Fehlverhaltens zur Verabschiedung nach § 117 Abs. 4 BerlHG führen. Ist die beschuldigte Person Privatdozentin/Privatdozent, kann der Nachweis wissenschaftlichen Fehlverhaltens zur Entziehung der Lehrbefugnis nach § 117 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 118 Abs. 2 BerlHG führen. Ist die beschuldigte Person Honorarprofessorin/Honorarprofessor oder Privatdozentin/ Privatdozent an einer anderen Hochschule, gilt Abs. 3 S. 2 entsprechend.
(5) Die beschwerdeführende Person sowie die beschuldigte Person sind über die Entscheidung des Präsidiums unverzüglich zu informieren. Dabei sind auch die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, schriftlich mitzuteilen.
(6) Ist die Kommission zu der Empfehlung gekommen, dass der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu Unrecht erhoben wurde, trifft das Präsidium die zur Rehabilitation der beschuldigten Person notwendigen Maßnahmen.
(1) Im Interesse der beschuldigten Person ist das Verfahren zügig durchzuführen und soll sechs Monate nach Eröffnung des Vorverfahrens mit einer Entscheidung des Präsidiums enden.
(2) Das Präsidium kann seine sich aus §§ 12, 14 und 15 dieser Satzung ergebenden Befugnisse durch Beschluss auf die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die Präsidentin bzw. der Präsident − zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards der Hochschule als auch der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen − die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.
(1) Die Akten zum Vor- und Hauptverfahren werden 30 Jahre aufbewahrt.
(2) Die bzw. der Vorsitzende der Kommission berichtet dem Akademischen Senat auf Anfrage über Anzahl, Stand und Ausgang von Verfahren in anonymisierter Form.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft.
(2) Diese Satzung ersetzt die am 14. Juli 1999 durch den Akademischen Senat beschlossenen „Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Technischen Universität Berlin" sowie die am 23. Oktober 2002 durch den Präsidenten im Benehmen mit dem Akademischen Senat beschlossenen „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der TU Berlin".