Die TU Berlin hat sich, orientiert am DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ eine Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis nebst erklärenden Ausführungsvorschriften gegeben.
Diese Satzung legt die Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit an der TU Berlin fest, schafft Instrumente zu deren Sicherung und kodifiziert ein Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten.
Bitte sprechen Sie die Ombudspersonen auch an, wenn Sie wissenschaftliches Fehlverhalten vermuten.
Soweit die Ombudspersonen Ihren Verdacht teilen, werden sie den Fall an die Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens weiterleiten, die die Vorwürfe prüft, bewertet und dem Präsidium einen Beschlussvorschlag vorlegt.
Der Akademische Senat der Technischen Universität Berlin hat am 15. Februar 2023 auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Nr. 5 der Grundordnung der Technischen Universität Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2018 (AMBl. TU Berlin Nr. 19/2018, S. 182 ff.) i.V.m. §§ 7a, 61 Absatz 2 Nr. 7 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2023 (GVBl. S. 121), die folgende Satzung beschlossen (bestätigt vom Präsidium der TU Berlin am 02.05.2023):
Die Mitglieder der Technischen Universität Berlin (TU Berlin) begreifen als eines ihrer obersten Ziele die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in Forschung und Lehre und schenken dabei dem wissenschaftlichen Nachwuchs besondere Bedeutung. Mit dieser Satzung, die sich an den entsprechenden Empfehlungen der DFG orientiert, werden Grundsätze für gute wissenschaftliche Praxis ausgesprochen und faire Verfahren bei Verdacht auf deren Verletzung formuliert.
Das Grundprinzip des wissenschaftlichen Arbeitens ist die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Es ist zugleich ethische Norm und Grundlage wissenschaftlicher Professionalität, d.h. guter wissenschaftlicher Praxis. Es ist die Kernaufgabe der Hochschule, den Studierenden und dem wissenschaftlichen Personal diese Grundprinzipien zu vermitteln. Die Beachtung und Umsetzung guter wissenschaftlicher Praxis ist Voraussetzung für eine leistungsfähige anerkannte wissenschaftliche Arbeit, die ethischen Grundsätzen genügt und auch im internationalen Wettbewerb Beachtung findet.
Die Verleihung akademischer Grade, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen sind so festzulegen, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.
Forschende sind darüber hinaus für ethische Aspekte ihrer Arbeit zu sensibilisieren und es ist ihnen eine Richtschnur für den Umgang mit möglichen Risiken an die Hand zu geben.
Das Risiko möglicher missbräuchlicher Verwendung von Forschungsergebnissen gegenüber den sich aus der Forschung ergebenden Chancen abzuwägen, stellt besondere Anforderungen an die Verantwortung und Selbstkontrolle von Wissenschaftler*innen. Dies gilt für alle Bereiche der Forschung.
Die Mitglieder der TU Berlin sind bei ihrer Aufnahme auf die Geltung und Bedeutung dieser Satzung ausdrücklich hinzuweisen und – soweit dies möglich ist – zu verpflichten. Diese Satzung ist Bestandteil von Lehre und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Die TU Berlin wird jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten unverzüglich nachgehen. Sollte sich nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht bestätigen, werden im Einzelfall angemessene Maßnahmen ergriffen.
Die Mitglieder der TU Berlin sind verpflichtet, die Grundprinzipien wissenschaftlichen Arbeitens, die Redlichkeit ihres Wirkens und Ehrlichkeit gegenüber sich selbst zu wahren, und insbesondere
Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung.
Der Ausbildung und Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses gilt besondere Aufmerksamkeit. Zur Betreuungspflicht gegenüber dem wissenschaftlichen Nachwuchs gehört es, den Abschluss der Arbeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu fördern und deren wissenschaftliche Karriere zu unterstützen. Für Doktorand*innen empfiehlt es sich, entsprechende schriftliche Vereinbarung zu Beginn des Betreuungsverhältnisses zu schließen.
Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftler*innen ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich: Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie nach qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indikatoren differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Die Bewertenden von Qualifikationsleistungen werden ermutigt, die Originalität und Qualität einer Arbeit explizit zu würdigen. Bei Bewerbungen auf wissenschaftliche Stellen sollen der Originalität und der Qualität der Person den Vorrang über quantitativen Kriterien gegeben werden. Die Fakultäten können die Zahl der im Rahmen von Bewerbungen einzureichenden Veröffentlichungen begrenzen. Individuelle Besonderheiten in Lebensläufen werden in die Urteilsbildung einbezogen.
Die wissenschaftlichen Einrichtungen der TU Berlin setzen bei Bedarf fachspezifische Kommissionen für Ethik ein (dezentrale Ethik-Kommissionen). Die dezentralen Ethik-Kommissionen bewerten die im Rahmen von Forschungsvorhaben oder im Zusammenhang mit Publikationen ihrer Fachrichtung aufgeworfenen ethischen Fragen.
Wissenschaftliches Fehlverhalten kann nur dann zu Sanktionen nach der vorliegenden Satzung führen, wenn gegen Prinzipien der Wissenschaftlichkeit derart verstoßen oder die Forschungsfreiheit dergestalt missbraucht worden ist, dass den Arbeiten der*des Beschuldigten der Charakter der Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch abzusprechen ist.
Die Kommission berichtet dem Präsidium schriftlich über die Ergebnisse ihrer Arbeit und legt eine Beschlussempfehlung vor.
Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die*der Präsident*in – zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards der Hochschule als auch der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen – die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.
Der Akademische Senat erlässt diese Satzung konkretisierende Ausführungsvorschriften. Änderungen der Ausführungsvorschriften werden durch das Präsidium erlassen und dem Akademischen Senat zur Kenntnis vorgelegt.
Zu den Prinzipien guten wissenschaftlichen Arbeitens gehört es insbesondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.
Wissenschaftler*innen tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. Sie aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand sowohl zum Stand der Forschung als auch zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis. Erfahrene Wissenschaftler*innen sowie Nachwuchswissenschaftler*innen unterstützen sich gegenseitig im kontinuierlichen Lern- und Weiterbildungsprozess und stehen in einem regelmäßigen Austausch. Gleiches gilt für die Beteiligten eines Forschungsvorhabens. Sie legen ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest und passen diese, sofern erforderlich, an. Eine Anpassung ist insbesondere angezeigt, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt einer*eines Beteiligten des Forschungsvorhabens verändert.
Das Präsidium schafft im Zusammenwirken mit dem Akademischen Senat die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten. Die Leitung ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftler*innen.
Dabei trägt die Leitung der TU Berlin auch Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns ihrer Mitglieder und ihrer Angehörigen, der sie gerecht wird, indem sie die Vermittlung und Einhaltung der Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis auch durch geeignete Organisationsstrukturen unterstützt.
Die vom Präsidium verantwortete angemessene institutionelle Organisationsstruktur gewährleistet, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheiten die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung und Konfliktregelung eindeutig zugewiesen sind und den jeweiligen Mitgliedern und Angehörigen geeignet vermittelt werden.
Im Rahmen der Personalauswahl und der Personalentwicklung werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfältigkeit („Diversity“) berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse sind transparent und vermeiden weitest möglich nicht-wissentliche Einflüsse („unconscious bias“). Für den wissenschaftlichen Nachwuchs sind geeignete Betreuungsstrukturen und -konzepte etabliert. Es werden eine aufrichtige Beratung für die Laufbahn und weitere Karrierewege sowie Weiterbildungsmöglichkeiten und Mentoring für das wissenschaftliche und wissenschaftsakzessorische Personal angeboten.
Während das Präsidium im Zusammenwirken mit dem Akademischen Senat die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten schafft, werden diese auf der Ebene der Fakultäten, Zentralinstituten, Forschungsverbünden, Instituten etc. umgesetzt. Die Fakultäten sind originär zuständig für die Verabschiedung und Umsetzung von Promotions- und Habilitationsordnungen und den darauf beruhenden Verfahren sowie den Frauenförderplänen. Die sonstige Organisationsverantwortung auf dieser Ebene besteht im Wesentlichen in der Vermittlung von Fachkultur und der konkreten Umsetzung der unter 1. aufgeführten Regelungen.
Die Leitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen garantieren außerdem die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftler*innen rechtliche und ethische Standards einhalten können.
Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit trägt die Verantwortung für die gesamte Einheit. Das Zusammenwirken in wissenschaftlichen Arbeitseinheiten ist so beschaffen, dass die Gruppe als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann. dass die dafür nötige Zusammenarbeit und Koordination erfolgen kann und dass alle Mitglieder ihrer Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Zur Leitungsaufgabe gehören insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen – in das Gesamtkonzept der jeweiligen Einrichtung eingebetteten – Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personals (MTSV). Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen sind durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheit als auch auf der Ebene der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen zu verhindern.
Darüber hinaus steht den Mitgliedern der TU ein differenziertes Konfliktberatungsangebot auf zentraler wie dezentraler Ebene zur Verfügung. Die Beratungsstellen sind miteinander vernetzt. Näheres ist in der Satzung zum Konfliktmanagement geregelt. [Regelung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in Planung.]
Die TU Berlin achtet darauf, dass die Größe und die Organisation der wissenschaftlichen Arbeitseinheit so gestaltet sind, dass die Leitungsaufgaben, insbesondere die Kompetenzvermittlung, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten, angemessen wahrgenommen werden können. Die Leitungen werden durch ein breites Weiterbildungsangebot in der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben unterstützt und für die damit einhergehende Verantwortung sensibilisiert.
In diesem Sinne wird an der TU Berlin bei der Übertragung der Vorgesetztenfunktion ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben wissenschaftlicher Verantwortung auch personalrechtliche (Arbeitgeber-)Verantwortung – z.B. Schutzpflichten für wissenschaftliches ebenso wie nicht-wissenschaftliches Personal – besteht und beide Aspekte bei der Ausübung der Vorgesetztenfunktion berücksichtigt werden müssen.
Wissenschaftler*innen sowie wissenschaftsakzessorisches Personal genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung durch Bereichsleitungen sowie zentrale und dezentrale Anlauf- und Beratungsstellen. Die mit dem jeweiligen Mitgliedsstatus verbundenen Rechte und Pflichten werden breit kommuniziert und die Mitwirkung in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung durch gezielte Ansprache ermutigt.
In der TU orientiert sich qualitativ hochwertige Wissenschaft auch an disziplinspezifischen Kriterien.
Neben der Gewinnung von Erkenntnissen und ihrer kritischen Reflexion fließen in die Beurteilungsinstrumente der TU Berlin auch weitere Leistungsdimensionen ein. Diese sind zum Beispiel: ein Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer; auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse können gewürdigt werden. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der*des Wissenschaftlerin*Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände werden laut Handreichung zur Durchführung von Berufungsverfahren an der TU Berlin und der Satzung über die Besetzung von Professuren und Juniorprofessuren angemessen berücksichtigt. Weitere Berücksichtigung finden multidimensionale Leistungs- und Bewertungskriterien im Rahmen der Leistungserfassung in Forschung und Lehre (LINF-Satzung), der Lehrevaluation (Evaluationsordnung), der Akkreditierung (Akkreditierungsordnung) sowie von individuellen Zielvereinbarungen.
Die Anwendung einer Methode erfordert in der Regel spezifische Kompetenzen, die gegebenenfalls über entsprechend enge Kooperationen abgedeckt werden.
'Die TU Berlin bekennt sich zu ihrer – auch historisch begründeten – Verantwortung für gesellschaftlich und ethisch orientierte sowie dem Humanismus verpflichtete Forschung und Lehre.‘ (Leitbild der TU Berlin)
Die TU Berlin hat eine zentrale Kommission für Ethik in der Forschung (KEF) etabliert. Diese entwickelt verbindliche Grundsätze für Forschungsethik und Verfahren für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben zur Verabschiedung im Akademischen Senat.
Wissenschaftler*innen machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst. Ihre Verantwortung beschränkt sich dabei nicht auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sondern umfasst auch die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, abgeschätzt und bewertet werden können. Dabei berücksichtigen sie insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (Dual Use) verbundenen Aspekte.
Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden, zum Beispiel Verblindung von Versuchsreihen, werden, soweit möglich, angewandt. Wissenschaftler*innen prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt.
Die Wissenschaftler*innen treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. Dokumentierte Vereinbarungen bieten sich insbesondere an, wenn an einem Forschungsvorhaben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn absehbar ist, dass ein*e Wissenschaftler*in die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihr*ihm generierten Daten weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte. Die Nutzung der Forschungsdaten steht insbesondere den sie erhebenden Wissenschaftler*innen sowie den Einrichtungen für die sie forschen, in der Regel also der TU Berlin, zu. Abweichende Regelungen sind vertraglich zu vereinbaren. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheiden die Nutzungsberechtigten (insbesondere nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Bestimmungen), ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen.
Vertiefende Regelungen finden sich in der Handreiche zum Umgang mit Nutzungsrechten in der Forschung. [Regelung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in Planung.]
Zur essenziellen Sicherstellung einer phasenübergreifenden Qualitätssicherung zur möglichen Replizierbarkeit und Bestätigung der Ergebnisse durch andere Wissenschaftler*innen muss der gesamte Forschungsprozess gemäß § 8 Absatz 3 GWP dokumentiert werden. Dazu sind alle für das Verständnis der Forschung notwendigen Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten, die Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte sowie gegebenenfalls die Entstehung der Hypothese zu hinterlegen, die Nachvollziehbarkeit von Zitationen ist zu gewährleisten; Dritten ist – soweit (datenschutz)rechtlich möglich – der Zugang zu diesen Informationen zu gestatten. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird der Quellcode dokumentiert. Grundsätzlich werden alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs eingebracht und öffentlich zugänglich gemacht. Diesem Ziel folgend hat die TU eine Open-Access-Policy verabschiedet sowie mit DepositOnce ein übergreifendes Forschungsdatenrepositorium zur Verfügung gestellt. Die Eignung personenbezogener Quelldaten für den Zugang und die Nachnutzung über Repositorien ist individuell mit den Datenschutzbeauftragten zu erörtern.
Die Wissenschaftler*innen der TU Berlin führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse auf welchem Weg auch immer öffentlich zugänglich gemacht werden, werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden.
Kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, auf Prozesse wie das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie auf das Führen von Laborbüchern.
Unstimmigkeiten oder Fehler in bereits veröffentlichten oder öffentlich zugänglich gemachten Erkenntnissen sind unverzüglich nach Kenntniserlangung von den Wissenschaftler*innen zu berichtigen. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftler*innen bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftler*innen von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden.
Grundsätzlich werden alle Forschungsergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs eingebracht und dabei vollständig und nachvollziehbar beschrieben. Soweit es im Einzelfall Gründe geben sollte, Ergebnisse nicht oder nur beschränkt öffentlich zugänglich (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege) zu machen, darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Einschränkungen sind z.B. im Kontext von Patentanmeldungen oder bei Forschung mit personenbezogenen Daten denkbar. Die Entscheidung, ob, wie und wo Wissenschaftler*innen ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen, liegt in ihrer eigenen Verantwortung.
Vollständig und nachvollziehbar bedeutet auch, dass möglichst alle den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen sind. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftler*innen vollständig und korrekt nach.
Die Hinterlegung in (möglichst anerkannten) Archiven und Repositorien soll den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgen.
Wissenschaftler*innen sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware, gemessen an den Standards der betroffenen Disziplin, in adäquater Weise und bewahren sie für in der Regel 10 Jahre auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht oder kürzer aufzubewahren, legen die Wissenschaftler*innen dies dar. Die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs.
Die TU Berlin stellt sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.
Autor*in ist, wer einen wesentlichen (= genuinen, nachvollziehbaren) Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat.
Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, und hängt von der betroffenen Disziplin ab. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn ein*e Wissenschaftler*in in wissenschaftserheblicher Weise an der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt hat. Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Die Verständigung zwischen den Autor*innen über ihre Reihenfolge sollte anhand nachvollziehbarer Kriterien spätestens dann erfolgen, wenn das Manuskript formuliert wird. Die Konventionen jeder Disziplin sind zu berücksichtigen. Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.
Bei der Auswahl des Publikationsorgans ist die Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld zu berücksichtigen. Insofern sollten auch Wissenschaftler*innen in Herausgeber*innen-Funktion sorgfältig prüfen, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird, aber bestimmte Publikationsorgane spiegeln dennoch häufig die wissenschaftliche Qualität eines Beitrages wider.
Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien sowie Blogs in Betracht. Neue oder unbekannte Publikationsorgane sind auf ihre Seriosität hin zu prüfen. Wissenschaftler*innen sollten bei der Auswahlentscheidung für ein Publikationsorgan als ein wesentliches Kriterium berücksichtigen, ob das Publikationsorgan eigene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat.
Autor*innen achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzer*innen korrekt zitiert werden können.
Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, sind unangemessen kleinteilige Publikationen zu vermeiden. Die Wiederholung der Inhalte von Publikationen als (Co-)Autor*innen ist auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang zu beschränken und gegebenenfalls durch Zitate von zuvor veröffentlichten Ergebnissen zu lösen.
Wegen der Anzeige (bei einer Ombudsperson oder der Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens) sollen weder der*dem Hinweisgebenden noch der*dem von den Vorwürfen Betroffenen Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen.
Die Anzeige soll – insbesondere bei Nachwuchswissenschaftler*innen – möglichst nicht zu Verzögerungen während der Qualifizierung der/des Hinweisgebenden führen, die Erstellung von Abschlussarbeiten und Promotionen soll keine Benachteiligung erfahren; dies gilt auch für Arbeitsbedingungen sowie mögliche Vertragsverlängerungen. Die untersuchenden Stellen (die Ombudspersonen oder die Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens) tragen dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung gegenüber der*dem Betroffenen in jedem Verfahrensstadium im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung Rechnung. Der*Dem von den Vorwürfen Betroffenen sollen grundsätzlich so lange keine Nachteile aus der Überprüfung des Verdachts erwachsen, bis ein wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt wurde.
Die beiden geschlechtsparitätischen Ombudspersonen der TU Berlin sind hochschulweit bekannt zu machen. Sie vereinbaren mit dem Präsidium, inwieweit eine Entlastung von anderen Aufgaben erforderlich ist und erfolgen kann. Diese Ombudspersonen stehen jeder*m Wissenschaftler*in vertraulich als Ansprechperson zur Verfügung.
Verdachtsfälle auf wissenschaftliches Fehlverhalten können auch ohne vorherige Einbindung einer der Ombudspersonen unmittelbar an die Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens der TU Berlin gerichtet werden.
Darüber hinaus steht es den Mitgliedern der TU Berlin frei, sich zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit auch an das überregional tätige Gremium der DFG „Ombudsmann für die Wissenschaft“ zu wenden.
Die Identität der beschwerdeführenden und der beschuldigten Person und Angaben zum Sachverhalt werden nicht ohne entsprechendes Einverständnis an Dritte herausgegeben. Etwas anderes gilt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die*der von den Vorwürfen Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür ausnahmsweise auf die Identität der*des Hinweisgebenden ankommt. Bevor der Name der*des Hinweisgebenden offengelegt wird, wird dieser*m die Möglichkeit eröffnet, die Anzeige – bei abzusehender Offenlegung des Namens – zurückzuziehen. Die Vertraulichkeit des Verfahrens erfährt Einschränkungen, wenn sich die*der Hinweisgebende mit dem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. Die untersuchende Ombudsperson oder Kommission entscheidet im Einzelfall, wie sie mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch die*den Hinweisgebende*n umgeht. Sie*Er ist auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen, sofern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist.