Servicebereich Personal

Beihilfe

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Sie trägt der Versicherungsfreiheit der Beamt*innen in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung.

Durch die Beihilfe erfüllt die TU Berlin als Dienstherrin, Ihnen als Beamtin bzw. Beamten und Ihrer Familie gegenüber die bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten mit dem Anteil, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird, zu beteiligen. Somit ist die Beihilfe ihrem Wesen nach eine Ihre Alimentation ergänzende Hilfeleistung.

Wofür gibt es Beihilfe?

Beihilfefähig sind nur die notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen. Dazu zählen auch

  • wissenschaftlich anerkannte ärtzliche Behandlungen soweit diese im Einklang mit der Gebührenordnung(GOÄ) berechnet werden sowie
  • grundsätzlich die von einem Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten bei seinen Verrichtungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel oder dergleichen.


Keine Beihilfe gibt es für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmittel oder Heilbehandlungen, z.B. Elektro-Akupunktur-Diagnose, Pulsierende Signaltherapie, Bioresonanztherapie, Colon-Hydro-Therapie etc. Nicht beihilfefähig sind außerdem verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sowie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Beihilfe beantragen

Mit der Beihilfebearbeitung hat die Technische Universität Berlin das Landesverwaltungsamt Berlin (LVwA) beauftragt. Bitte senden Sie Ihre Beihilfeanträge unter Beifügung der Arztrechnungen direkt an das Landesverwaltungsamt. Die Adresse ist im Antragsvordruck bereits enthalten.

Eine Alternative Möglichkeit besteht per App. Die Beihilfestelle des Landesverwaltungsamtes Berlin stellt mit der kostenlosen Beihilfe-App ein Digitalangebot zur Verfügung. Es ermöglicht Ihnen eine schnelle und unkomplizierte Übermittlung und automatisierte Bearbeitung der Beihilfefälle.

Dieses Angebot können Sie für einfach gelagerte Fälle nutzen, wenn

  • Sie über ein Smartphone (Android oder iOS) verfügen,
  • das Landesverwaltungsamt Berlin für Sie als zentrale Beihilfestelle zuständig ist und
  • Sie dort schon mindestens einmal einen Beihilfeantrag in Papierform gestellt haben und dieser beschieden wurde.

Selbstverständlich können Sie aber auch weiterhin wie bisher Ihre Beihilfeanträge mit dem Antragsformular und den entsprechenden Rechnungen auf dem Postweg beim Landesverwaltungsamt Berlin einreichen.

Pauschale Beihilfe

Die nachstehenden Information gelten für beihilfeberechtigte Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in entsprechendem Umfang in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind:

Der Berliner Senat hat, alternativ zu der bisherigen individuellen Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen, eine pauschale Beihilfe eingeführt. Hierfür wurde das Landesbeamtengesetzes (LBG) durch das Gesetz zur Einführung der pauschalen Beihilfe vom 04.03.2020 geändert (GVBl. Nr. 9/2020 vom 17.03.2020).

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang, also nicht anteilig, in der privaten Krankenversicherung (Krankenvollversicherung) versichert sind, können Sie rückwirkend ab 01.01.2020 eine Pauschale in Höhe von grundsätzlich 50% des Krankenversicherungsbeitrags beantragen, wenn Sie dabei auf den Anspruch der individuellen Beihilfe verzichten. Im Bereich der PKV wird der Zuschuss auf den hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif beschränkt.

Sofern Sie keinen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe stellen, gilt in unveränderter Weise die individuelle Beihilfe. Es ändert sich dann nichts.

Die nachfolgenden Hinweise sollten beachtet werden, falls Sie den Wechsel von der individuellen in die pauschale Beihilfe grundsätzlich in Betracht ziehen:

  1. Da die Wahl der pauschalen Beihilfe einen endgültigen Verzicht auf die individuelle Beihilfe beinhaltet, ist es unerlässlich, dass Sie sich umfassend über die Konsequenzen eines Wechsels informieren. Es gibt persönliche Fallkonstellationen, in denen die individuelle Beihilfe, vor allem langfristig gesehen, günstiger sein könnte.
  2. Sofern Sie einen Wechsel zur pauschalen Beihilfe in Erwägung ziehen, müssen Sie Anträge auf individuelle Beihilfe (z.B. ärztliche Behandlung; Medikamente) nur für Aufwendungen, die bis zum Ende des Jahres 2019 entstanden sind, stellen. Da für denselben Zeitraum nicht sowohl ein Anspruch auf individuelle als auch auf pauschale Beihilfe bestehen kann, sollten Sie Anträge auf Gewährung individueller Beihilfe (sofern nicht bereits erfolgt) für im Jahr 2020 entstandene Aufwendungen erst dann stellen, wenn Sie zur weiteren Inanspruchnahme der individuellen Beihilfe treffen. Die Aufwendungen für die Pflege sind hiervon ausdrücklich nicht betroffen.
  3. Da direkt nach Einführung der pauschalen Beihilfe mit einer – einmalig – sehr hohen Zahl an Anträgen gerechnet wird, könnte sich die Erteilung der Bescheide und die Aufnahme der Zahlung über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die rückwirkenden und laufenden Ansprüche werden jedoch bereits mit dem Eingang des Antrages beim Landesverwaltungsamt gewahrt.

Den Antrag auf pauschale Beihilfe stellen Sie unter Nutzung des Antragsformulars bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamts.

Zur pauschalen Beihilfe hat die Senatsverwaltung für Finanzen ein Rundschreiben IV Nr. 50/2020 veröffentlicht und einen umfassenden FAQ Katalog rund um die pauschale Beihilfe zur Verfügung gestellt. Beide Schriftstücke sind wichtige Unterlagen im Antragsprozess der pauschalen Beihilfe.

Als Antragstellende bzw. Antragstellender müssen Sie innerhalb des Antrags zur pauschalen Beihilfe ausdrücklich bestätigen, beide o.g. Unterlagen vorab zur Kenntnis genommen zu haben. 

Bei Rückfragen zur pauschalen Beihilfe kontaktieren Sie bitte das Landesverwaltungsamt, die Kontaktdaten finden Sie weiter unten bei Formulare und Merkblätter.

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