Der Servicebereich Betriebliches Gesundheitsmanagement ist Ihre Anlaufstelle für Fragen zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer Erkrankung. Im Rahmen des sogenannten Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) erhalten Sie bei einer längeren Erkrankung eine Einladung für ein vertrauliches Beratungsgespräch. Die Beratung kann telefonisch, via Webex und persönlich in der TU Berlin stattfinden.
Sie sind aktuell erkrankt? Wir unterstützen Sie bei Ihrer Genesung und Rückkehr an den Arbeitsplatz. Wir haben ein offenes Ohr für Ihre Gedanken und begleiten Sie während des Prozesses.
Sie sind nach einer längeren Erkrankung an Ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt? Wir besprechen mit Ihnen, wie betrieblich beeinflussbare Gesundheitsgefährdungen reduziert werden und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
Sie entscheiden, ob Sie unser Beratungsangebot annehmen oder nicht. Das Angebot ist freiwillig.
Bei Interesse können Sie sich auch jederzeit eigeninitiativ an uns wenden.
Das BEM richtet sich an alle Beschäftigten, die innerhalb der letzten 12 Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt waren. In gemeinsamen Gesprächen prüfen wir, welche (betrieblichen) Schritte unternommen werden können, um die aktuelle Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuter vorzubeugen.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 167 im Sozialgesetzbuch IX. In der TU Berlin beschreibt die Dienstvereinbarung BEM (DV BEM) das Vorgehen.
Ja, ein BEM kann nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen. Sie können entscheiden, ob Sie das Angebot zum Informationsgespräch und weiteren Gesprächen und Maßnahmen im Rahmen eines BEM annehmen oder nicht. Auch der Ausstieg aus dem BEM-Verfahren ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.
Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz kann auch ohne Unterstützung durch den Servicebereich Betriebliches Gesundheitsmanagement gelingen. Manche Mitarbeitende besprechen notwendige temporäre oder dauerhafte Veränderungsbedarfe direkt mit ihrer Führungskraft.
Die Gespräche werden koordiniert und geführt mit der BEM-Beraterin. Sie können bestimmen, wer neben der BEM-Beraterin noch am BEM teilnehmen darf. Wenn Sie der Teilnahme nicht widersprechen, nehmen auch eine Vertretung des Personalrats (bzw. des Personalrat der studentischen Beschäftigten) und ggf. eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten teil. Auf Ihren Wunsch können außerdem hinzugezogen werden:
Alle Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht und können nur durch Sie davon entbunden werden.
Es handelt sich bei unserer Einladung um ein freiwilliges Angebot. Sie entscheiden, ob Sie es annehmen oder ablehnen. Lehnen Sie ein BEM ab, haben Sie keine direkten arbeitsrechtlichen Auswirkungen zu befürchten. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung können Sie sich beim Arbeitsgericht jedoch nicht auf ein fehlendes BEM berufen.
Die im Verfahren erhobenen Daten (Gesprächsprotokolle etc.) werden in einer BEM-Akte im Servicebereich Betriebliches Gesundheitsmanagement verwahrt. Sie haben das Recht, diese Akte jederzeit einzusehen. Darüber hinaus haben zu dieser Akte nur die am Verfahren beteiligten Personen Zutritt.
In die Personalakte werden nur die Informationen dazu aufgenommen, dass man Ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Durchführung eines BEM angeboten hat und ob Sie damit einverstanden waren oder nicht.
Nein, über den medizinischen Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit oder Ihrer gesundheitlichen Einschränkung müssen Sie uns nicht informieren. Für das BEM-Verfahren ist es relevant zu wissen, welche Einschränkungen durch Ihre Erkrankung am Arbeitsplatz entstehen und welche Tätigkeiten Sie noch durchführen können.
In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, mit dem Betriebsärztlichen Dienst über den medizinischen Grund Ihrer Arbeitsunfähigkeit zu sprechen, damit er die übrigen Beteiligten über die Auswirkungen der Erkrankung am Arbeitsplatz informieren kann. Der Betriebsärztliche Dienst unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und darf daher nur das berichten, was Sie ihm erlauben.
Nein, das BEM ist ein dynamisches und individuelles Verfahren. Ob und welche Maßnahmen angewendet werden können, hängt vom Einzelfall ab. Es handelt sich um einen ergebnisoffenen Prozess.
Zur Wiedereingliederung sind verschiedene Maßnahmen denkbar, zum Beispiel die Rückkehr im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell). Es können auch temporäre oder langfristige Veränderungen am Arbeitsplatz sinnvoll sein, zum Beispiel:
Auch externe Angebote werden besprochen, zum Beispiel:
Jede Maßnahme bedarf Ihrer Zustimmung. Sofern die Umsetzung einer Maßnahme auch die Zustimmung Ihrer Führungskraft bedarf, wird sie*er nach Rücksprache mit Ihnen in das Verfahren einbezogen.
Im Krankheitsfall wird, abgesehen von bestimmten Ausnahmen (z.B. anrechenbaren Vorerkrankungen), das Entgelt längstens bis zur Dauer von sechs Wochen durch die TU Berlin an Sie fortgezahlt. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in § 22 im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst geregelt.
Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung können Sie von Ihrer Krankenkasse ein Krankengeld erhalten. Dieses Krankengeld wird für jeden Kalendertag bezahlt, an dem Sie krankgeschrieben sind. Es beträgt ungefähr 70 Prozent Ihres regelmäßigen Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto.
Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Website einen umfassenden Überblick rund um das Thema Krankengeld.
Wenn Sie wegen derselben Erkrankung innerhalb von drei Jahren mehr als 78 Wochen (19,5 Monate) arbeitsunfähig sind, endet der Anspruch auf Krankengeld nach der 78. Woche. Ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft, endet die Mitgliedschaft als Pflichtversicherte*r in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist dann möglich, im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung §145 Abs. 1 SGB III Arbeitslosengeld I zu erhalten.
Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben Tarifbeschäftigte bei fortdauernder Krankheit Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss, der von der TU Berlin gezahlt wird. Der Krankengeldzuschuss ist die Differenz zwischen dem Nettoverdienst, den die TU Berlin vor der Arbeitsunfähigkeit zahlte, und dem Krankengeld, das die Krankenkasse zahlt.
Der Krankengeldzuschuss wird in Abhängigkeit von Ihrer Beschäftigungszeit an der TU Berlin gezahlt (§ 22 Abs. 3 TV-L):
Das Krankengeld teilt Ihnen die Krankenkassen schriftlich und der TU Berlin elektronisch mit.
Weitere Informationen zu Krankmeldungen finden Sie auf der Seite der Personalstelle.
Die stufenweise Wiedereingliederung, auch Hamburger Modell genannt, ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und erfolgt nach Absprache mit einer Ärztin*einem Arzt. Das Hamburger Modell dient der Erprobung und dem Training der Arbeitsfähigkeit der*des erkrankten Beschäftigten an ihrem*seinem Arbeitsplatz. In einem Zeitraum von beispielsweise sechs Wochen wird die Anzahl der zu leistenden Stunden am Arbeitsplatz sukzessive erhöht (weitere Informationen der Personalstelle).
Das BEM basiert auf einer gesetzlichen Grundlage und ist ein Angebot der TU Berlin, welches unabhängig eines Hamburger Modells durchgeführt wird. In einem BEM-Gespräch oder BEM-Verfahren werden Schritte zu einer Wiedereingliederung besprochen (z.B. die Umsetzung eines Hamburger Modells, aber auch vieles Anderes) und erkrankte Beschäftigte beim Genesungsprozess und der Rückkehr begleitet.
Der stufenweise Wiedereingliederungsplan, den Sie mit Ihrer Ärztin*Ihrem Arzt vereinbaren, wird durch Sie an Ihre Krankenkasse und an die Personalstelle der TU Berlin gesendet.
Bitte senden Sie den Plan an den zentralen Posteingang der Personalstelle der TU Berlin. Die Bearbeitung durch die zuständige Sachbearbeitung dauert aktuell in der Regel zwei bis vier Wochen. Die Personalstelle informiert online zum Ablauf der Genehmigung an der TU Berlin.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie parallel frühzeitig Ihren Arbeitsbereich darüber informieren, dass Sie im Rahmen eines Hamburger Modells zurückkehren möchten. Für die dortige Planung ist es hilfreich, den Beginn und die Stufen des Hamburger Modells von Ihnen zu erfahren. Auch wenn (temporäre) krankheitsbedingte Einschränkungen vorliegen, ist es empfehlenswert, diese vorab zu benennen. Bitte beachten Sie, dass es dafür weder verpflichtend noch notwendig ist, dass Sie Diagnosen nennen.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine ärztlich empfohlene Rehabilitationsmaßnahme. Ihr Arbeitsverhältnis ist durch die stufenweise Wiedereingliederung nicht berührt. Während dieser Zeit werden weder ein Entgelt noch Zuwendungen anderer Art gewährt. Sie erhalten weiterhin ein Krankengeld und sind krankgeschrieben.
Die Zeit dient der Erprobung und Weiterentwicklung Ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Wir empfehlen Ihnen, sich in dieser Zeit regelmäßig mit Ihrer Ärztin*Ihrem Arzt auszutauschen und zu prüfen, wie Ihre Genesung voranschreitet. Gern können Sie auch den Betriebsärztlichen Dienst der TU Berlin aufsuchen.
Während des Hamburger Modells sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitsbereich und die Personalstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn Sie sich gesundheitlich der Belastung durch Ihre Tätigkeit nicht gewachsen fühlen.
Während des Zeitraums können Sie keine Urlaubstage nehmen. Auch das Leisten von Mehrarbeit und Überstunden ist nicht gestattet. Sie sind weiterhin krankgeschrieben.